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Rettungsschirm der Bundesregierung schützt Mieter vor Kündigung (Stand 26. März 2020)

Der am 25. März 2020 vom Bundestag beschlossene Rettungsschirm schützt sowohl private als auch gewerbliche Mieter bis Juli 2022 vor einer Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete. Die Regelung gilt zunächst nur für Mietrückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020, kann jedoch bei Bedarf verlängert werden.

Sowohl private als auch gewerbliche Mieter sind von der aktuellen Coronakrise betroffen. Besonders hart trifft es z.B. den von Geschäftsschließungen betroffenen Einzelhandel, der aktuell keine oder nur sehr geringe Umsätze generieren kann. Gleichzeitig besteht die Pflicht zur Mietzahlung unvermindert fort. Auch private Haushalte, die von Kurzarbeit oder Arbeitsverlust infolge der Coronakrise betroffen sind, können Schwierigkeiten bei der regelmäßigen Mietzahlung bekommen. Es soll jedoch verhindert werden, dass Mietern in der aktuellen Lage aufgrund von Zahlungsrückständen die Kündigung ausgesprochen wird.

Das am 1. April 2020 in Kraft tretende Gesetz sieht daher vor, dass Mieter, die aufgrund der Coronakrise im Zeitraum April bis Juni 2020 ihre Miete nicht oder nicht vollständig zahlen können, aufgrund dieses Zahlungsrückstandes nicht aus dem Mietvertrag gekündigt werden können. Hierzu müssen sie lediglich glaubhaft versichern, dass sie aufgrund der Krise nicht in der Lage waren, die Miete (vollständig) zu bezahlen.

Die Mietzahlungspflicht entfällt jedoch nicht, sondern ist nur gestundet. Spätestens bis Juli 2022 müssen Mieter daher die aufgelaufenen Rückstände begleichen. Tun sie dies nicht, steht dem Vermieter die Möglichkeit der Kündigung wegen Zahlungsrückstandes wieder offen. Zu bedenken ist hierbei weiter, dass wohl Verzugszinsen für die verspätete Mietzahlung anfallen. Auch ein Rückgriff des Vermieters auf geleistete Mietsicherheiten bzw. Mietbürgschaften dürfte im Regelfall zulässig sein. Es kann daher nur empfohlen werden, sich rechtzeitig mit seinem Vermieter in Verbindung zu setzen und die Angelegenheit zu besprechen, anstatt die Mietzahlungen kommentarlos einzustellen.

Weitere Erleichterungen enthält das Gesetz nicht. So gilt beispielsweise bei Forward-Mietverträgen bzw. bei Betriebspflichten durch den Mieter das vertraglich Vereinbarte. Kommt es hier zu Störungen aufgrund der Coronakrise, sind diese anhand der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen (z.B. Unmöglichkeit der Erfüllung der Betriebspflicht aufgrund behördlicher Anordnung, Verzug bei der Fertigstellung der Mietflächen etc.).

 

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