Aktuelles EGSZ Corona Update

Anwendbarkeit von Force Majeure Klauseln in Zeiten von Corona (Stand 19. März 2020)

Vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus eintretenden Einschränkungen für die Wirtschaft stellt sich die Frage, ob die Pandemie als höhere Gewalt anzusehen ist.

Aufgrund der aktuellen Einschränkungen, die das Coronavirus sowohl in der Produktion als auch insbesondere bei Lieferketten nach sich zieht, wird es in der Folge verstärkt zu Lieferzeitverzögerungen kommen. In diesem Zusammenhang haben viele Unternehmen die Sorge, dass vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen ausgelöst oder Schadensersatzansprüche begründet werden, wodurch die Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weiter belastet werden. Es stellt sich die Frage, ob die aktuelle Situation als „höhere Gewalt“ (Force Majeure) anzusehen ist und hierdurch die Vertragsparteien von ihren wechselseitigen Leistungspflichten befreit werden.

In vielen Verträgen sind sog. Force Majeure Klauseln enthalten, die genau diese Fragen regeln. Als höhere Gewalt wird grundsätzlich ein nicht zu vertretendes, von außen kommendes, unabwendbares und unvorhersehbares, nach Abschluss des Vertrages eintretendes Ereignis angesehen. In vielen Verträgen werden hierzu Beispiele genannt, häufig auch Epidemien, Seuchen und Krankheiten. Ist dies der Fall, dürfte die aktuelle Situation als höhere Gewalt anzusehen sein mit der Folge, dass Unternehmen sich bei verzögerten Lieferungen nicht schadensersatzpflichtig machen und Vertragsstrafen nicht ausgelöst werden.

Enthält ein Vertrag keine Force Majeure Klausel, kommt das allgemeine Leistungsstörungsrecht des BGB zur Anwendung (Unmöglichkeit nach § 275 BGB und Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB). Hiernach entfallen zwar die Hauptleistungspflichten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund lohnt sich daher jetzt ein Blick in die Verträge. Da aktuell zudem nicht absehbar ist, wie lange die Krise andauern wird, müssen bei neuen Verträgen unbedingt umfassende Regelungen zur höheren Gewalt getroffen werden. Gerne beraten wir Sie hierzu und prüfen Ihre bestehenden Verträge.

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