Aktuelle News aus dem Bereich Immobilien

Neue Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer

Im Rahmen der Grundsteuerreform ergeben sich (neue) Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer.

Für die Anzeigepflichten ist zunächst grundsätzlich § 19 GrStG einschlägig. Die Anzeigepflicht von § 19 (1) GrStG zielt nur auf ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreite Steuergegenstände ab. Die Anzeigepflicht von § 19 (2) GrStG zielt auf den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl ab, die im Wesentlichen für bestimmte Wohnungsbaugesellschaften etc. einschlägig sein können.

Im Regelfall sollten etwaige Anzeigepflichten nach § 19 GrStG daher nicht gegeben sein.

In der Praxis relevanter dürfte die neu eingeführte Vorschrift des § 228 (2) BewG sein.

Es bleibt festzuhalten, dass jedwede Änderung anzeigepflichtig ist, die sich materiell-rechtlich auf die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer auswirkt. Dies könnte bspw. sein:

·         Errichtung eines Neubaus

·         Abriss eines Bestandsgebäudes

·         Umwidmung (Änderung der Vermögensart)

·         Reduktion oder Erweiterung von Flächen

·         Aufteilungen oder Zusammenlegungen von Wohnungen

·         Änderung der Nutzungsart (bspw. (teilweiser) Wechsel von Wohn- zu Gewerbenutzung)

Nicht anzeigepflichtig sind hingegen Änderungen, die eine sog. Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben (bspw. zivilrechtliche Eigentumsübertragung an einem Grundstück).

Die Frist für die Abgabe beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum an einem auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

Anzeigeverpflichteter ist im Regelfall derjenige, dem das Grundstück im Feststellungszeitpunkt wirtschaftlich zuzurechnen ist (wirtschaftlicher Eigentümer). Sofern an einer wirtschaftlichen Einheit mehrere Personen beteiligt sind, besteht die Anzeigepflicht grundsätzlich für jeden Beteiligten. Nach Auffassung der einschlägigen Literatur sind jedoch die Beteiligten von der Abgabe einer Anzeige befreit, sofern ein anderer Beteiligter bereits eine solche Anzeige erstattet hat.

Die Form der Anzeige über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an das örtlich zuständige Finanzamt („Lagefinanzamt“) zu übermitteln.

Bei Nichterfüllung oder nicht fristgerechter Erfüllung kann regelmäßig ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Außerdem kann die Nichterfüllung der Anzeigepflichten straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen haben; eine Nichterstattung einer Anzeige oder eine vorsätzliche Falschanzeige kann u. U. auch als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Wir weisen darauf hin, dass sich unsere vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen auf Bundesländer beschränken, in denen das sog. „Bundesmodell“ zur Anwendung gelangt.

Sofern wir Sie bei der Abgabe einer entsprechenden Anzeige unterstützen können oder Sie weitere Rückfragen (bspw. zu Bundesländern, in den das Bundesmodell nicht zur Anwendung gelangt oder zu den Anzeigepflichten nach § 19 GrStG) haben sollten, sprechen Sie uns gerne an.

 

Ansprechpartner

 

StB Dipl. Kfm. LLM. Ralf Kuhlmann

Partner

+49 211 1725731

r.kuhlmann@egsz.de

 

StB Manuel Volberg

Manager

+49 211 1725766

m.volberg@egsz.de

 Zur Übersicht