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Der BFH hebt das FG-Urteil zur BMF-Arbeitshilfe auf

In einem aktuellen Urteil hat der BFH klargestellt, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht durch eine Aufteilung ersetzen darf, welche anhand der Arbeitshilfe des BMF ermittelt wurde.

Hintergrund: Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a EStG) ist es häufig erforderlich, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf Grund- und Boden und Gebäude zwecks AfA-Bemessung aufzuteilen. Hierzu stellen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder regelmäßig eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen bzw. die Plausibilität einer bereits getroffenen Kaufpreisaufteilung zu überprüfen („Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb in einer großen deutschen Stadt eine sehr kleine Wohnung (unter 40 qm) in einem Gebäude auf großem Grundstück. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde. Die vertragliche Kaufpreisaufteilung übernahm das Finanzamt nicht, sondern ermittelte einen Gebäudeanteil von ca. 30%.

Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019, 3 K 3137/19: Das FG hatte die gegen die Kaufpreisaufteilung mittels Arbeitshilfe des BMF eingelegte Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung im Streitfall nicht die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und folgte der Meinung des Finanzamtes, welches die Arbeitshilfe des BMF für die Wertermittlung, insbesondere für die Ermittlung des Gebäudesachwerts, grundsätzlich für geeignet hält.

Beschluss des BFH vom 21.01.2020, IX R 26/19 zur Beitrittsaufforderung an das BMF: Im Revisionsverfahren hatte der BFH nun Gelegenheit sich grundsätzlich mit der Frage zu befassen, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Bemessung zu Grunde gelegt werden kann. Der BFH hatte das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert.

Urteil des BFH vom 21.07.2020, IX R 26/19: In seinem Urteil legt der BFH fest, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, welche den realen Wertverhältnisse nicht entspricht, nicht durch die Arbeitshilfe des BMF ersetzt werden darf. Dabei entschied der BFH, dass die Arbeitshilfe eine angemessene Aufteilung nicht gewährleisten kann und im Streitfall das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen ist. Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 – 3 K 3137/19 wird somit aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an selbiges zurückverwiesen.

 

Ansprechpartner:

Ralf Kuhlmann

Steuerberater

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