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Auswirkungen der Senkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes

Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 beschlossen, die Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr 2020 zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das dazugehörige BMF-Schreiben wurde am 30. Juni 2020 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

 

Während diese Umstellung für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Regelfall nur einen temporären Verwaltungsmehraufwand (technische Umstellungen, Abgabe korrigierter USt-Voranmeldungen wegen Kor­rekturen des USt-Diffe­renzbetrages i. H. v. 3%, u. ä.) bedeutet, ist die Senkung des Regel­steuersatzes für Privatpersonen und nicht o. nur teilweise zum Vorsteuerab­zug berechtigte Unternehmer wie z.B. Ärzte, Klein­un­ternehmer i. S. d. § 19 UStG oder bestimmte Vermieter von erheblicher mate­rieller Bedeutung. Aber auch für vorsteuerab­zugsberechtigte Unternehmer können sich materielle Auswirkungen ergeben, wenn z.B. bei Entgeltabsprachen lediglich ein Bruttoentgelt vereinbart wurde und die die eingetretene umsatzsteuerliche Minderbelastung nicht auf den Leistungsempfänger überträgt wird (wir verweisen insofern auf unsere Ausführungen in unserem PDF-Dokument unter „Umstellung langfristiger Verträge“).

Nachfolgend dürfen wir Ihnen neben einigen allgemeinen Erläuterungen insbesondere die für die Immobilienwirtschaft geltenden Besonderheiten der Senkung des Umsatzsteuersatzes darstellen (PDF-Dokument).

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