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Glutenfreie Diätverpflegung

Ein Steuerpflichtiger ließ sich aufgrund einer chronischen Stoffwechselstörung eine glutenfreie Diätverpflegung ärztlich verordnen und setzte die Aufwendungen aufgrund der zwangsweise entstandenen und notwendigen Mehrbelastung als außergewöhnliche Belastung (gem. § 33 Abs. 1 EStG) in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht Köln (Urteil vom 13.9.2018 - Az. 15 K 1347/16) erkannten diese Aufwendungen jedoch nicht an.

Begründung:

Aufwendungen für Diätverpflegung werden vom § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG explizit als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Nach der Auffassung des Finanzgerichtes spielt es demnach keine Rolle, ob die Nahrungsmittel im Rahmen einer Diätverpflegung aufgrund einer ärztlichen Verordnung, zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht, unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingenommen werden.

Das Argument, dass hierdurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen würde, wies das Finanzgericht ebenfalls zurück, da die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt sei und nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt.

Gegen das Urteil des Finanzgerichtes wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.

 

Ansprechpartner:
Agran Bicaj
Steuerberater
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