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Arztgruppenübergreifende Anstellung

Arztgruppenübergreifende Anstellungen können zu gewerbesteuerlichen Konsequenzen führen.

Zum 1. Oktober 2013 trat der neue einheitliche Bundesmantelvertrag in Kraft, der eine Ungleichbehandlung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Arztpraxen beseitigt, indem er das bisher für Arztpraxen geltende Verbot der arztgruppenübergreifenden Anstellung von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden oder überweisungsgebundene Leistungen durchführen, aufhebt (§14a BVM-Ä). Mit dieser Regelung werden Arztpraxen in Bezug auf die arztgruppenübergreifende Anstellung mit MVZ gleichgestellt. Zu beachten ist hierbei, dass sich unter Umständen gewerbesteuerliche Konsequenzen, insbesondere in Berufsausübungsgemeinschaften, ergeben können. Bei Anstellung fachfremder Ärzte können diese Ärzte vom Praxisinhaber möglicherweise nicht ausreichend überwacht werden, so dass es an der erforderlichen eigenverantwortlichen Leitung des Praxisinhabers als Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit fehlen und somit die Einkünfte der gesamten Berufsausübungsgemeinschaft der Gewerbesteuer unterliegen könnten. [b]Ansprechpartner:[/b] Agran Bicaj Steuerberater Tel: +49-211-17257-0 E-Mail: a.bicaj@egsz.de

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