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Rückstellung einer Ärzte GbR für Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung wegen Überschreitung der Richtgrößen für ärztliche Verordnungen

Mit Urteil vom 5. November 2014 (VIII R 13/12 DStR S. 986) hat der BFH entschieden, dass ...
Mit Urteil vom 5. November 2014 (VIII R 13/12 DStR S. 986) hat der BFH entschieden, dass eine bilanzierende Ärzte GbR in Ihrer Bilanz eine Rückstellung zu bilden hat, sofern ein Rückforderungsanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung auf Honorarrückzahlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Ärzte GbR das Richtgrößenvolumen zu Verordnungskosten für Arznei-, Verband- und Heilmittel um mehr als 25% überschritten. Gründe, die eine Überschreitung rechtfertigen, konnten nicht geltend gemacht werden. Der BFH hält es für unmaßgeblich, dass vor der möglichen Inanspruchnahme durch die KV ein strukturiertes Prüfverfahren vorgeschaltet wurde. In der Überschreitung des Richtvolumens um mehr als 25% sieht der BFH einen Anscheinsbeweis für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise durch die Ärzte GbR, der die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme rechtfertigt. [b]Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema:[/b] Dipl.-Kfm. Egon Schmitz und Dipl.-Kfm. Agran Bicaj Telefon: +49-211-17257-0

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