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Gesetzgeber plant Reform des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Bundesregierung beabsichtigt Einführung sogenannter „Brückenteilzeit“ ab 1. Januar 2019

 

Die derzeitige Bundesregierung setzt sich für eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ein, die den Arbeitszeitpräferenzen der Arbeitnehmer entgegenkommt. Für diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, soll nach dem Willen der Bundesregierung ab 1. Januar 2019 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Recht auf Brückenteilzeit normiert werden, so dass sichergestellt wird, dass Arbeitnehmer zukünftig nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können.

Zum 1. Januar 2019 soll daher im TzBfG neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) eingeführt werden. Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird. Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit nur dann ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Befristung kann zwischen 1 und 5 Jahren dauern. Danach kann der Mitarbeiter wieder in Vollzeit wechseln. Wie lange die Reduzierung der Arbeitszeit dauern soll, muss im Voraus feststehen. Bisher gibt es ein Rückkehrrecht in eine volle Stelle nur bei Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit.    

Während der Brückenteilzeit gibt es keinen Anspruch, die Arbeitszeit noch einmal zu verlängern oder zu verkürzen. Ein bestehendes, bislang zeitlich nicht begrenztes Teilzeitarbeitsverhältnis kann nicht in ein Arbeitsverhältnis mit Brückenteilzeit umgewandelt werden. Es besteht aber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zeitlich nicht begrenzter Teilzeitarbeit die Möglichkeit, Brückenteilzeit zu nutzen und ihre Stundenzahl für einen begrenzten Zeitraum weiter zu verringern. Sie kehren dann nach der Brückenteilzeit zur vorherigen Arbeitszeit in der nicht begrenzten Teilzeit zurück.

Im Gesetz ist findet sich eine Zumutbarkeitsgrenze. Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten müssen das Rückkehrrecht in Vollzeitarbeit beziehungsweise die befristete Teilzeit nur jedem 15. Beschäftigten gewähren.

Der Arbeitgeber hat die gewünschte Verringerung mit dem Arbeitnehmer zu erörtern mit dem Ziel zu einer Vereinbarung zu gelangen. Eine Entscheidung über den Antrag hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Falls der Arbeitgeber keine solche schriftliche Entscheidung trifft, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gilt als festgelegt.

 

 
Ansprechpartner:

Andreas Doerenkamp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: +49-211-17257-67

E-Mail: a.doerenkamp@egsz.de

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