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Grundsteuer-Reform

Bundestag und Bundesrat verabschieden Grundsteuer Reform

 

Am 18. Oktober 2019 hat der Bundestag das Paket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Der Bundesrat hat am 8. November 2019 der Gesetzesänderung zugestimmt. Insgesamt verabschiedete der Finanzausschuss drei miteinander verbundene Gesetzesentwürfe zur Umsetzung des Reformvorhabens.

1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

Für die Berechnung der Grundsteuer soll der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der regelmäßig festgestellten Bodenrichtwerte ermittelt werden. Zusätzlich werden auch Mieterträge bei der Berechnung der Grundsteuer berücksichtigt, sofern das Grundstück bebaut ist und es sich um ein Vermietungsobjekt handelt. Um die Ermittlung der Grundsteuer zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete pro Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks angenommen.

Die Bewertung der Grundstücke nach dem neuen Recht erfolgt erstmalig zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022. Wie auch in der Vergangenheit werden die Gemeinden auch zukünftig die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer (bundesgesetzlich oder landesgesetzlich) gelten dann ab dem 1. Januar 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Grundsteuerrecht weiter.

2. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen  Grundstücken für die Bebauung

Die Gemeinden und Städte sollen die Möglichkeit (eine sogenannte „Öffnungsklausel“) erhalten, für unbebaute und baureife Grundstücke einen erhöhten und einheitlichen Hebesatz festzulegen. Insoweit wird eine sogenannte „Grundsteuer C“ eingeführt. Mit dem erhöhten Hebesatz soll ausweislich der Gesetzesbegründung ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Wohnraumbedarf zukünftig schneller zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen der Nutzung der Öffnungsklausel und eines geänderten Bewertungsverfahrens soll den Ländern kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Länderfinanzausgleichs zukommen. Somit wird u.a. ausgeschlossen, dass es für die Steuerpflichtigen zur Abgabe von zwei Steuererklärungen kommen kann, sofern das betreffende Land von der Öffnungsklausel Gebrauch macht (keine Berechnung nach dem nach dem landeseigenen Modell und zusätzlich dem bundeseinheitlichen Modell).  

3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes.

Zur Anwendung der Öffnungsklausel und zur Sicherung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht soll das Grundgesetz im Hinblick auf die Artikel 72,105 und 125b GG geändert werden.

 

Ansprechpartner:

Ralf Kuhlmann
Steuerberater
Partner
Telefon: +49-211-17257-0
r.kuhlmann@egsz.de

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