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Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Die im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen zur Förderung des freifinanzierten Wohnungsbaus werden mit einem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus umgesetzt.

 

Das Gesetz sieht eine neue Sonderabschreibung in § 7b EStG vor. Die Sonderabschreibung soll für Bauanträge gelten, die zwischen dem 31. August 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden und beträgt zusätzlich zur regulären Abschreibung (nach § 7 Abs. 4 EStG) von 2% über vier Jahre jeweils 5% pro Jahr. Sie kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen und in den folgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden.

Entgegen einer ähnlichen Fassung im Jahr 2016, bezieht sich dieser Gesetzentwurf nur auf die Schaffung neuer Wohnungen.

Neben der zeitlichen Voraussetzung muss der Verwendungszweck der Definition einer Wohnung (nach § 181 Abs. 9 BewG) entsprechen und die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden (§ 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG-E). Außerdem dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro/qm nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG-E).

Bei der Bemessungsgrundlage erfolgt eine Deckelung auf maximal 2.000 Euro/qm als Obergrenze (§ 7b Abs. 3 EStG-E), wobei die Berechnungsmethodik noch offen ist. Liegen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro qm darunter, gilt der niedrigere Wert.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist ausgeschlossen, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung unmittelbar aus öffentlichen Mitteln - beispielsweise aus KfW-Programmen - gefördert wurde (§ 7b Abs. 4 EStG-E).

In den drei nachfolgenden Fällen wird die Sonderabschreibung wieder rückgängig gemacht (§ 7b Abs. 5 EStG-E):

  • Keine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken innerhalb der zehn Jahre
  • Verkauf innerhalb von zehn Jahren, bei dem der Veräußerungsvorgang nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt
  • Nachträgliche Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten (Überschreitung der Obergrenze von 3.000 Euro/qm)

Eine Korrektur von Steuerbescheiden ist bei Rückgängigmachung der Sonderabschreibung zulässig, auch wenn die Bescheide bereits bestandskräftig geworden sind.

Bau und Förderung von bezahlbaren Wohnungen im großen Stil durch einen einzelnen großen Bauträger wird dadurch entgegengewirkt, dass die Regelungen der Europäischen Union zu De-minimis-Beihilfen gelten sollen. Diese begrenzen den Förderwert auf EUR 200.000 über einen Zeitraum von drei Jahren. Der Nachweis des Einhaltens der De-minimis-Verordnung hat das Unternehmen zu erbringen.

Ihr Ansprechpartner:

Dipl.-Kfm. LL.M. StB
Ralf Kuhlmann
Partner
+ 49 211 1725731
r.kuhlmann@egsz.de

 

 

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