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Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und Fristen zu Neuregelung gesetzt.

Nach dem Urteil des  Bundesverfassungsgerichts sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit 2002 mit dem Gleichheitssatz unvereinbar. Da die Einheitswerte für Grundbesitz noch auf der Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 ermittelt werden, führt dies zu umfangreichen und massiven Ungleichbehandlungen der Immobilienbesitzer ohne ausreichende Rechtfertigung. Weder das Ziel der Vermeidung von Verwaltungsaufwand, noch Gründe der Pauschalisierung und Typisierung können diese Ungleichbehandlungen rechtfertigen.

Der Gesetzgeber muss bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin dürfen die derzeitigen Regelungen weiterhin angewandt werden. Ab Verkündung der Neuregelung dürfen die bisherigen, verfassungswidrigen Regeln noch für weitere fünf Jahre ab der Verkündigung der gesetzlichen Neuregelung (längstens somit bis zum 31. Dezember 2024) angewandt werden. Für Kalenderjahre ab 2025 hat der Senat Belastungen mit Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheits- oder Grundsteuerbescheide aus vorangegangen Jahren ausgeschlossen.

In Deutschland wird insgesamt für mehr als 35 Millionen Grundstücke Grundsteuer erhoben. Diese steht den Kommunen zu und wuchs in den letzten Jahren kontinuierlich von 12 auf aktuell etwa 14 Milliarden Euro im Jahr. Da Hausbesitzer die Steuer auf die Miete umlegen können, sind von dem Urteil auch Mieter betroffen.

In welcher Form der Gesetzgeber die Neuregelung fassen wird, ist zur Zeit noch nicht geklärt. Die unterschiedlichen Modelle für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer führen zum Teil zu erheblichen Unterschieden im Vergleich zur derzeitigen Besteuerung. Steuerpflichtige sollten daher die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen.

 

Ansprechpartner:

Ralf Kuhlmann
Steuerberater
Partner
Tel.: (0211) 1725731
r.kuhlmann@egsz.de 

 

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