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UK: Versandhandelsregelungen ab 1. Januar 2021  

Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Teil des Gemeinschaftsgebiets. Infolgedessen muss bei der MwSt-Besteuerung des Handels mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland unterschieden werden. Während Großbritannien als Drittlandsgebiet zu behandeln ist (vgl. § 1 Abs. 2a UStG), ist Nordirland für die umsatzsteuerliche Behandlung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörend zu behandeln und unterliegt nicht den nachfolgend aufgeführten Regelungen.

Die Regelungen zur EU-weiten Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts sind für das Vereinigte Königreich nicht mehr bindend. Unabhängig von den Maßnahmen der britischen Regierung ergeben sich durch den Brexit grundlegende Änderungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr.

 

A) Allgemeine Änderungen – generelle Behandlung in Deutschland

1) B2B-Lieferungen aus Deutschland nach UK werden in Deutschland nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen (§§ 4 Nr. 1b UStG, 6a UStG) behandelt, sondern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§§ 4 Nr. 1a UStG, 6 UStG) deklariert. Gleiches gilt auch für B2C-Lieferungen.

2) Die sog. Gelangensbestätigung (§§ 17a - 17c UStDV) ist ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr relevant, da sie nicht geeignet ist, die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung zu belegen. Stattdessen ist bei zollrechtlichen Ausfuhranmeldungen im elektronischen Ausfuhrverfahren "ATLAS" der sogenannte Ausgangsvermerk als Nachweis zu führen (§§9-11 UStDV). Ein fehlerhafter Nachweis birgt das Risiko der Versagung der Umsatzsteuerbefreiung.

3) Eine Zollanmeldung muss für jede Lieferung abgegeben werden. Die Zollanmeldung dient der Bestimmung des Warenwertes. Lieferungen mit einem Warenwert bis GBP 135 sind von Zollabgaben sowie der britischen Einfuhrumsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze von GBP 135 basiert auf dem Nettoverkaufspreis und gilt für den Gesamtwert der Sendung, nicht für einzelne Artikel innerhalb der Sendung. Transport-, Versicherungs-, Verpackungskosten sind nicht einzubeziehen, sofern sie nicht im Verkaufspreis enthalten sind und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.

4) Grenzüberschreitende Warenlieferungen mit dem Vereinigten Königreich unterliegen nicht mehr der Intrahandelsstatistik (Intrastat), entsprechende Meldepflichten entfallen. Darüber hinaus sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich nicht mehr in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG zu erfassen.

5) Für die Zollformalitäten benötigen Versandhändler künftig generell eine eigene UK-EORI-Nummer, die mit der UK-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird.

B) Warenlieferungen über eigene Webportale

B1) Lieferungen an Geschäftskunden bis GBP 135 (B2B)

  • Zoll- und einfuhrumsatzsteuerabgabenfreie Einfuhr in UK
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis und inkl. Hinweis auf das Reverse-charge-Verfahren

B2) Lieferungen an Geschäftskunden über GBP 135 (B2B)

  • Zoll- und einfuhrumsatzsteuerpflichtige Einfuhr in UK
  • Lieferant führt Ware ein: Rechnung mit britischer Umsatzsteuer
  • Kunde führt Ware ein: keine weiteren Deklarationspflichten für den Lieferanten in UK

B3) Lieferungen an Privatkunden (B2C)

  • Ab 2021 entfällt die Lieferschwelle in UK (Nordirland weiterhin GBP 70.000). B2C-Lieferungen unterliegen dann ab dem ersten Cent der 20%-igen UK-Umsatzsteuer. Die Umsätze müssen in die UK-Umsatzsteuererklärung aufgenommen werden.
  • Versandhändler müssen daher in UK für die Umsatzsteuer registriert sein. Bestehende Registrierungen und Umsatzsteuer-ID-Nummern bleiben gültig.
  • Zoll- und einfuhrumsatzsteuerfreie Einfuhr bei Warenwert nicht über GBP 135.
  • Rechnung an Privatkunden muss folgende Angaben enthalten:
    • Warenwert (Nettobetrag in EUR und/oder GBP)
    • Hinweis auf steuerfreie Ausfuhrlieferung
    • Britische USt-Identifikationsnummer des Lieferanten
    • Britische EORI-Nummer des Lieferanten
    • Britische Umsatzsteuer in GBP 

C) Warenlieferungen über Onlinemarktplätze

Definition Onlinemarktplatz (UK):

Unternehmen betreibt eine Webseite / App auf der der Verkauf von Waren an Kunden abgewickelt wird und auf der durch dieses Unternehmen die Bestellung und/oder Lieferung, die Bedingungen für die Lieferung sowie die Autorisierung und / oder Zahlungsabwicklung mit den Kunden geregelt wird.

C1) Lieferungen an Geschäftskunden über Onlinemarktplatz bis GBP 135 (B2B)

  • Zoll- und einfuhrumsatzsteuerfreie Einfuhr
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

C2) Lieferungen an Privatkunden über Onlinemarktplatz bis GBP 135 (B2C)

  • Fiktion eines Reihengeschäftes: Lieferant – Onlinemarktplatz – Kunde

(1) Lieferant an Onlinemarktplatz

  • Steuerfreie Ausfuhrlieferung aus Deutschland
  • Rechnung ohne Umsatzsteuer

(2) Onlinemarktplatz an Kunden

  • Lokale Lieferung, Rechnungsstellung durch Online-Marktplatz mit britischer Umsatzsteuer an den Kunden  (Unterscheid zu Verkauf über dem eigenem Portal: Der Onlinemarktplatz stellt Rechnung und schuldet die Steuer)

C3) Lieferungen an Geschäftskunden und Privatkunden über Onlinemarktplatz über GBP 135 (B2B + B2C)

  • Keine Sonderregelungen für Marktplätze
  • Rechnung mit britischer USt an den Kunden
     

Für weitergehende Informationen sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Ansprechpartner E-Commerce

Alexander Blaczek

Steuerberater

a.blaczek@egsz.de

 

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