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Umsatzsteuerreformen wegen Corona verschoben: "E-Commerce Paket" Neuregelungen erst ab 1. Juli 2021  

Die Verschiebung der Umsatzsteuerreform für den Onlinehandel (das sog. „E-Commerce-Paket“) um sechs Monate wurde von der EU-Kommission am 22. Juli 2020 formell beschlossen. U.A. die folgenden Neuregelungen sollen gem. des aktuellen Gesetzesentwurfes zum 1. Juli 2021 in Kraft treten:

 

Neufassung des § 3c UStG: Künftig „Fernverkauf“ statt „Versandhandel“

Ein solcher „Fernverkauf“ liegt vor, wenn:

  • Eine Ware an einen Nichtunternehmer geliefert wird und
  • diese Ware entweder innerhalb der EU eine Grenze überquert oder
  • aus dem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat transportiert wird und
  • der Lieferant den Transport veranlasst hat und
  • die neue EU-weite Lieferschwelle für innergemeinschaftliche Fernverkäufe i. H. v. EUR 10.000 pro Jahr überschritten wird.

 

  • Insbesondere die Einführung dieser neuen EU-weiten Lieferschwelle anstelle der derzeit gültigen deutlich höheren Lieferschwellen pro Land wird eine umfassendere und schneller eintretende Registrierungspflicht im EU-Ausland für den Unternehmer mit sich bringen. Fernverkäufe können alternativ im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) gemeldet werden. Dieser ersetzt jedoch nicht die Registrierungspflicht bei Inanspruchnahme von Fulfillment Service Lösungen.

 
Wegfall der Kleinbetragsregelung i. H. v. EUR 22,00 im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1a EUSTBV), dafür neue Möglichkeit des „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) bei Einfuhren mit einem Sachwert bis EUR 150,00.

 
One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ersetzt Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS)

Drittlandsregelung (§ 18i UStG-E): Nicht-EU-Unternehmer können alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer im OSS melden

EU-Regelung (§ 18j UStG-E): EU-Unternehmer können alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu besteuern sind, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle („Online-Marktplatz“) im OSS melden.

Einfuhrregelung (§ 18k UStG-E): Alle Unternehmer können den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren mit einem Wert bis EUR 150 im IOSS melden
Teilnahme nur möglich, wenn alle relevanten Umsätze der jeweiligen Regelungen in der EU gemeldet werden

 
Für weitergehende Informationen sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Ansprechpartner E-Commerce

Felix Erler

Steuerberater

f.erler@egsz.de

 

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