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Ermässigter Steuersatz bei Überlassung von Büchern, Zeitungen und anderen Publikationen in elektronischer Form 

- FG Münster zur zeitlichen Anwendung -

Im Urteilsfall (FG Münster, Urteil v. 28.1.2020 – 15 K 2629/17 U) erfolgte die Bereitstellung von Skripten und Materialien in den Jahren 2011 bis 2013 ausschließlich auf elektronischem Wege über eine von der Klägerin betriebene Webseite. In den Rechnungen wies sie den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Nach Auffassung des FG Münster unterfallen diese Umsätze in den Jahren 2011 bis 2013 weder der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 jeweils i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a) UStG noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c) UStG, soweit die Klägerin das Material im internen Bereich zur Ansicht und zum Download bereitstellt.

Hinweis:

Der durch das JStG 2019 eingefügte § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG kommt erstmals mit Wirkung vom 18. Dezember 2019 zur Anwendung. Danach gilt die Steuersatzermäßigung auch für  die „Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a) bis e) und Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen in Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen”.

Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte 

 

Felix Erler

f.erler@egsz.de

 

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