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Wichtig für Onlineshops - Neues zur Button Lösung des BGH

Das OLG München stellt klar, dass alle für eine Bestellung relevanten Informationen auf der Bestellseite angezeigt werden müssen. Eine Verlinkung auf andere Seiten ist nicht zulässig.

Im Rahmen der diesjährigen Startup Woche 2019 haben wir uns bei unserem Vortrag „Tax & Legal Basics“ intensiv mit der rechtssicheren Gestaltung von Onlineshops beschäftigt. Hierbei haben wir insbesondere auch auf die sogenannte Button Lösung des BGH hingewiesen, wonach zum einen der Bestell-Button eindeutig so gestaltet werden muss, dass für den Verbraucher unmissverständlich ersichtlich ist, dass er nunmehr eine zahlungspflichtige Bestellung abgibt und zum anderen bestimmte Informationen auf der sogenannten Check Out Seite zu wiederholen sind.

Nunmehr ist eine aktuelle Entscheidung des OLG München vom 31. Januar 2019 – Az.: 29 U 1582/18 – veröffentlicht worden, die sich eingehend hiermit befasst. Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB sind die Betreiber von Onlineshops verpflichtet, den Kunden auf der die Bestellung abschließenden Seite sämtliche Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere auch die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Ware bzw. der Dienstleistung. Der Online-Versandhändler Amazon hat hierzu in der Vergangenheit einen Link auf die eigentliche Produktseite eingefügt. Hiergegen hat sich der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, mit Unterlassungsklage, zunächst vor dem LG München I, gewandt. Er vertritt die Auffassung, dass ein bloßer Link auf die eigentliche Produktseite den Anforderungen des § 312 j Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB nicht gerecht wird. Dieser Auffassung folgte zunächst das LG München I und auch das Berufungsgericht, das OLG München, schloss sich dieser Auslegung nunmehr an.

Das Gericht führte hierbei aus, dass § 312 j Abs. 2 BGB ein Zurverfügungstellen der wesentlichen Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher erfordert. Hierbei sei es nicht ausreichend, lediglich über einen Link auf eine andere Internetseite, in diesem Fall die Produktseite, zu verweisen. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7745, Seite 10), in der es heißt:

„Die Informationen müssen im räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. […] Keinesfalls genügt es, wenn die Information erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladen Dokument entnehmbar sind.“

In der Praxis bedeutet dies, dass Betreiber von Onlineshops nunmehr schnellstmöglich die Darstellung ihres konkreten Bestellvorganges überprüfen sollten. Wer sich in der Vergangenheit beispielsweise durch Amazon inspirieren ließ, und seinen Bestellvorgang entsprechend ausgestaltet hat, könnte nunmehr Gefahr laufen, Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu werden.

Das OLG München hat gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen. Derzeit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob die Karlsruher Richter die Angelegenheit zur Entscheidung annehmen. In jedem Fall dürfte vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes sowie der korrespondierenden Gesetzesbegründung wenig Spielraum für eine anderslautende Entscheidung sein. Es kann daher nur dringend geraten werden, sämtliche wesentlichen Informationen unmittelbar auf der die auf den Bestellvorgang abschließenden Internetseite anzuzeigen und nicht mit entsprechenden Links auf andere Internetseiten zu arbeiten.

Sofern Sie Fragen zur Button Lösung des BGH sowie andere ihren Onlineshop betreffende Rechtsfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 
Ansprechpartner:
Dennis Marl
Rechtsanwalt
Telefon: +49-211-17257-67
E-Mail: d.marl@egsz.de

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