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OLG München verbietet Dash-Buttons von Amazon

Das OLG München hat entschieden, dass Amazon seine sog. Dash-Buttons vom Markt nehmen muss, da der Bestellprozess zu intransparent ist und Kunden benachteiligen kann.

Seit einigen Jahren bietet der Online Versandhändler Amazon sog. Dash-Buttons an. Hierbei handelt es sich um mit dem WLAN-Netzwerk verbundene Bestellknöpfe, die mit einem Hersteller-Logo beklebt und mit einem bestimmten Produkt verknüpft sind. Die Betätigung eines solchen Knopfes löst eine Bestellung des jeweiligen Produktes bei Amazon aus. Gedacht sind die Dash-Buttons insbesondere für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs. So ließ sich beispielsweise ein entsprechender Bestellknopf an der Waschmaschine anbringen, um bei Bedarf Waschmittel nachzubestellen.

Hiergegen hat sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit einer Unterlassungsklage gewandt, nachdem bei ihr eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden eingegangen war. Wie bereits das LG München I gab nunmehr auch das OLG München (Az. 29 U 1091/18) der Klage statt und untersagte den Verkauf der Dash-Buttons. Das Gericht entschied hierbei, dass die Dash-Buttons gegen § 312j BGB verstoßen. Gemäß § 312j BGB muss ein Onlinehändler die Schaltfläche, mit der Käufer den Kauf von Waren endgültig abschließen, so benennen, dass ohne weiteres zu erkennen ist, dass das Anklicken Geld kostet. Der Gesetzgeber schlägt dabei die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" vor, zwingend ist dies jedoch nicht. Darüber hinaus müssen Onlinehändler vor Abschluss einer Bestellung regelmäßig weitere Informationspflichten erfüllen, z.B. den endgültigen Preis der Bestellung inklusive möglicher Lieferkosten angeben, über die akzeptierten Zahlungsmittel aufklären etc.

Hieran fehlt es nach Ansicht der Münchener Richter bei den Dash-Buttons. Insbesondere die fehlende Preisangabe dürfte hierbei besonders ins Gewicht fallen. Zum Zeitpunkt, indem ein Kunde den Bestellknopf betätigt und die Bestellung auslöst, ist für ihn nicht erkennbar, zu welchem Preis er die jeweiligen Produkte bestellt. Aufgrund dieser Intransparenz wurde Amazon nun der weitere Vertrieb der Dash-Buttons untersagt.

Der Online-Händler hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Das OLG München hat die Entscheidung jedoch nicht zur Revision zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob ein Rechtsmittel überhaupt zur Entscheidung angenommen wird. In jedem Fall zeigt die Entscheidung deutlich, welch gravierende Folgen die Nichteinhaltung verbraucherschützender Normen im Onlinehandel haben kann. Neben der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnung können Verstöße dazu führen, dass man Produkte vollständig vom Markt nehmen muss oder, auf den klassischen Onlineshop bezogen, dieser unter Umständen komplett vom Netz gehen muss.

Damit Ihnen dies nicht passiert, beraten wir Sie gerne bei der rechtskonformen Gestaltung Ihres Onlineshop.

 

Ansprechpartner:
Dennis Marl
Rechtsanwalt
Telefon: +49-211-17257-67
E-Mail: d.marl@egsz.de

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