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Neuer Leitfaden der Landesmedienanstalten für Werbung durch Influencer  

Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten hat einen neuen Leitfaden für Werbekennzeichnungen bei Social-Media-Angeboten veröffentlicht. Wer ohne kommerziellen Anreiz über Produkte berichten will, kann zukünftig auf eine Werbekennzeichnung verzichten.

 

Jeder, der regelmäßig auf Social-Media-Plattformen unterwegs ist, kennt es: Viele Beiträge werden als „Werbung“ gekennzeichnet, da Produktmarken, Orte oder Personen zu erkennen sind bzw. verlinkt werden. Die zunehmend extensive Kennzeichnung solcher Beiträge, die zudem meist unnötig ist, verdeutlicht die große rechtliche Unsicherheit, die in diesem Bereich besteht. Diese wurde nicht zuletzt durch eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 8. Juni 2017, Az. 13 U 53/17) hervorgerufen, welche geurteilt hatte, dass Influencer werbliche Beiträge stets zu kennzeichnen haben und hierbei vorgegeben haben, dass die Kennzeichnung dem eigentlichen Beitrag vorgehen muss.

Erfreulicherweise hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten jetzt einen Leitfaden für Werbekennzeichnungen bei Social-Media-Angeboten veröffentlicht, an dem sich Influencer und Privatpersonen orientieren können.

Nach dem Leitfaden ist eine Kennzeichnung dann nicht erforderlich, wenn Beiträge über Produkte, Dienstleistungen, Marken, Unternehmen, Regionen, Events, Reisen, nur aus eigener Motivation und ohne kommerziellen Anreiz Dritter veröffentlicht werden. Hierdurch ist klargestellt, dass nicht bereits die bloße Nennung von Marken die Kennzeichnungspflicht auslöst, sondern der kommerzielle Hintergrund. Somit dürfte für die meisten privaten Nutzer die Kennzeichnungspflicht entfallen. Wer hingegen mit seinen Social-Media-Auftritten Geld verdient, indem er Werbung für Produkte macht, ist weiterhin verpflichtet, seine Beiträge entsprechend als Werbung zu kennzeichnen.

Eine Ausnahme von der vorgenannten Regel besteht dann, wenn das Produkt bzw. die Dienstleistung in einer Art und Weise vorgestellt und angepriesen wird, die beim objektiven Betrachter den Eindruck entstehen lassen kann, dass der Absatz und Verkauf gefördert werden soll. Dann wird unterstellt, dass es sich um kennzeichnungspflichtige Werbung handelt.

Gerne beraten wir Sie bei der rechtskonformen Gestaltung Ihres Internetauftrittes sowie Ihrer Social-Media-Kanäle. Da das Thema immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit, und damit auch den der Aufsichtsbehörden und Abmahner, gerät, können Fehler schnell teuer werden.

 

Ansprechpartner:

Dennis Marl
Rechtsanwalt

Telefon: +49-211-17257-67
E-Mail: d.marl@egsz.de

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