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Unzulässiger Aufruf zu Kundenbewertungen

Der Aufruf in einer Rechnung, eine Kundenbewertung abzugeben, stellt nach Ansicht des BGH unzulässige Werbung dar und ist abmahnungsfähig.

Eine solche Mail hat sicher jeder, der regelmäßig im Internet einkauft, schon einmal erhalten. Zusammen mit der Rechnung bittet der Händler den Kunden, ihm eine positive Bewertung seines Online-Shops, beispielsweise auf Amazon, zu geben. Der BGH stellt nunmehr in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klar, dass es sich hierbei um unzulässige Werbung handelt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Az. VI ZR 225/17).

Geklagt hatte ein Kunde, der über Amazon Marketplace bei einem Händler Ware bestellt hatte. Zusammen mit der Rechnung erhielt der Kunde die Bitte, den Händler doch auf der Plattform positiv zu bewerten, da es sich um ein junges Unternehmen handele, welches positive Bewertungen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades benötige. Sofern der Kunde mit Ware und Lieferung zufrieden sei, solle er deshalb doch bitte eine 5-Sterne Bewertung abgeben.

Die Klage des Kunden auf Unterlassung vor dem Amtsgericht Braunschweig hatte zunächst keinen Erfolg. Auch die Berufungsinstanz vor dem Landgericht Braunschweig erkannte in der Aufforderung keine unzulässige Handlung. Zwar stellte das Landgericht einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kunden fest, stufte diesen jedoch aufgrund seiner Geringfügigkeit nicht als rechtswidrig ein.

Dies sah der BGH jetzt anders. Zwar betonten auch die Karlsruher Richter, dass der Eingriff relativ gering sei, jedoch reiche es für die Annahme der Rechtswidrigkeit aus, dass sich der angesprochene Kunde gedanklich mit dem Werbetext befassen müsse. Da der Kunde zuvor keine ausdrückliche Einwilligung hinsichtlich des Versands von Werbemails erteilt habe, sei der Unterlassungsanspruch begründet.

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie sensibel Gerichte sich mit dem Thema derzeit befassen. Auch wenn der BGH dies in seiner Entscheidung nicht angesprochen hat, dürfte das Urteil auf mit Blick auf die neue DSGVO Relevanz haben, da beim Versand einer E-Mail unstreitig personenbezogene Daten verwendet werden. Auch wenn die „harmlose“ Aufforderung zur Abgabe einer Kundenbewertung gängige Praxis ist, empfehlen wir dringlich, hiervon zukünftig abzusehen.

Um den Prozess rechtssicher zu gestalten sollte bereits das Bestellformular ein entsprechendes Einwilligungskästchen vorsehen, welches der Kunde aktiv anklicken muss und mit dem er zustimmt, entsprechende Bewertungsaufrufe zu erhalten. Wie bei jeder neuen Entscheidung im Bereich E-Commerce muss damit gerechnet werden, dass auf Grundlage dieser Entscheidung versucht werden wird, kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden. Dies ist im vorliegenden Fall deswegen besonders interessant, da die Bitte um eine Kundenbewertung absolut gängige Praxis ist. gerade auf Drittanbieterplattformen wie Amazon Marketplace sind neue Händler darauf angewiesen, positive Bewertungen zu erhalten, um das Vertrauen in den eigenen Shop zu stärken. Durch die Entscheidung des BGH ist diesen Händlern nunmehr ein wichtiges Marketinginstrument versagt.

Gerne beraten wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Online-Shops.

 

 

 
Ansprechpartner:

Dennis Marl
Rechtsanwalt

Telefon: +49-211-17257-67
E-Mail: d.marl@egsz.de

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