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Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeit

- Entwurf Beschäftigungssicherungsgesetz / Kurzarbeitergeldverordnungen -

Am 16. September 2020 wurde duch das Bundeskabinett der Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) beschlossen. Ergänzend hierzu sind die Entwürfe einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld. 

Bislang gelten viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld befristet bis zum Jahresende 2020. Die geplanten Maßnahmen sehen folgendes vor:

I. Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz):

·         Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

·         Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

·         Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

II. Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

·         Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

·         Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

·         Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli bis 31.Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

III. Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

·         Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

 

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nunmehr in den Bundestag eingebracht und soll zusammen mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Björn Christian Gerow

Steuerberater

Fachberater IStR

b.c.gerow@egsz.de

 

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