Aktuelles EGSZ Corona Update

Minijobs / Mehrarbeit in der Krise

Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenzen bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) befristet auf bis zu 5 Monate ausgeweitet.

 

Laut Bundesagentur für Arbeit gab es in Deutschland im Dezember 2019 gut 7,5 Millionen geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber oder 450-Euro-Jobber). Da Minijobs sozialversicherungsfrei sind, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für 450-Euro-Jobber ausgeschlossen.

Ungeachtet der anhaltenden Corona-Pandemie beschäftigen Arbeitgeber ihre 450-Euro-Jobber jedoch teilweise auch in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart, da in manchen Branchen trotz der derzeitigen Krise ein Mehrbedarf an Arbeit besteht. Dies führt regelmäßig zu einer Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze von EUR 450,-.

Nach bisheriger Rechtlage durften Minijobber ihren maximalen Jahresverdienst von EUR 5.400,- für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten überschreiten. Im Falle einer Überschreitung entfiel der sozialversicherungsfreie Status.

Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 ist nun ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Überschreiten der Entgeltgrenze gelegentlich und unvorhersehbar ist.

Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers demnach EUR 5.400,-, da sich der Verdienst infolge eines gesteigerten Beschäftigungsbedarfs in einzelnen Monaten erhöht, wird hierdurch nicht automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst nur gelegentlich bzw. vorübergehend und nicht vorhersehbar ist. Die Höhe des Mehrverdienstes ist dabei nicht von Relevanz. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten existiert nicht.

Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde. Die Mehrarbeit muss unvorhersehbar, also ungeplant entstanden sein. Diese Voraussetzung wird bei Mehrarbeit, die auf der Corona-Pandemie beruht, regelmäßig als erfüllt anzusehen sein. Als gelegentlich war bislang ein Zeitraum bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend, und zwar für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020, auf fünf Kalendermonate erhöht. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ vom 30. März 2020 geregelt.

Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist demnach zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monatszeitraum) geschehen ist. Der 12-Monatszeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate zuvor. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monatszeitraumes maximal in fünf Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor, mit der Folge, dass weiterhin ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Anprechpartner:

Herr RA Andreas Doerenkamp

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel.: +49 211 17257-43

E-Mail: a.doerenkamp@egsz.de

 

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