Aktuelles EGSZ Corona Update
Sonderleistungen an Beschäftigte von bis zu EUR 1.500 bleiben steuer- und SV-frei
Update: Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Oktober 2020 ein neues Schreiben veröffentlicht
Das beigefügte BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 (IV C 5 - S 2342/20/10012 :003) ersetzt das erste BMF-Schreiben vom 9. April 2020.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500 nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren:
- Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem als Anlage beigefügtem BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Björn Christian Gerow
Steuerberater
Fachberater IStR