Aktuelles EGSZ Corona Update

NRW-Soforthilfe für Selbstständige und Kleinunternehmer gestartet (Stand 27. März 2020)

Ab dem heutigen Freitag (Stand 27. März 2020) können in NRW die angekündigten Soforthilfen für Solo-Selbstständige, die Angehörigen der Freien Berufe sowie Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beantragt werden.

Der Landtag von NRW hat am 24. März 2020 in einer Sondersitzung mit den Stimmen aller Fraktionen das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens verabschiedet. Dieses sogenannte NRW-Rettungsschirmgesetz wird von einem Nachtragshaushaltsgesetz für das Jahr 2020 flankiert. Damit bewilligt die Landesregierung die Bereitstellung von bis zu 25 Milliarden EUR, um die direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise abzufedern.

1. Sofortmaßnahmen im Gesetzespaket des Kabinetts

Das Gesetzespaket umfasst folgende Sofortmaßnahmen:

  • Hilfen für die Wirtschaft durch Erleichterung von Kreditaufnahmen (NRW-Rettungsschirm­ge­setz): Der Bürgschaftsrahmen zur Wirtschaftsförderung wird um 4,1 Milliarden EUR auf 5 Milliarden EUR ausgeweitet. Der Rahmen für Gewährleistungen und Rückbürgschaften wird um 900 Millionen EUR auf eine Milliarde EUR erhöht.
  • Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW-Bank eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung aus dem NRW-Bank-Programm Universalkredit bis zu einer Höhe von 5 Milliarden EUR zu übernehmen.
  • Hilfen für Klein- sowie Kleinstunternehmen und Solo-Selbst­stän­dige (NRW-Rettungs­schirm­­ge­setz): Die Gewährung von Soforthilfen in Ergänzung zu Bundesprogrammen für die betroffenen Gruppen aus Haushaltsmitteln wird ermöglicht. Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten erhalten Zuschüsse in Höhe von 25.000 EUR. Daneben wird Nordrhein-Westfalen die Corona-Sofort­hilfen des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbst­ständige schnellstmöglich weiterreichen.
  • Kreditaufnahme und Verausgabung der Mittel (Nachtragshaushalt 2020): Die Kreditaufnahme für das Sondervermögen erfolgt in Tranchen in Abhängigkeit von den benötigten Ausgaben. Die im Rahmen der Einzelmaßnahmen verantwortlichen Ressorts verausgaben die Mittel über ihre Einzelpläne. Die von der Landesregierung vorgesehen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf ihre Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann.

2. Voraussetzungen für den Erhalt von Mitteln zur Liquiditätssicherung

Nach Angabe der Landesregierung NRW müssen für Kleinunternehmen, Angehörige der freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständige folgende Voraussetzungen vorliegen, um einen direkten Zuschuss in Höhe von EUR 25.000 vom Land NRW oder entsprechende Bundesmittel (für bis zu zehn Beschäftigte) zu erhalten:

Das Unternehmen muss vor der Corona-Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein und in Folge der Corona-Krise

  • haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vormonat mehr als halbiert,
  • oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen,
  • oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantragen.

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte gelten folgenden Faktoren:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden und gültigen Arbeitsvertrag hat/hatte.

Der Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu versteuern. Der Antragsteller muss versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Sollte sich später herausstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich nicht zum Erhalt der Förderung berechtigt gewesen ist, droht neben der (verzinslichen) Rückzahlung der Fördergelder auch ein Strafverfahren.

3. Elektronische Antragsverfahren

Die Anträge für sofortige Liquiditätshilfen können ausschließlich elektronisch unter https://soforthilfe-corona.nrw.de/ gestellt werden. Postalisch oder per E-Mail gestellte Anträge werden nicht bearbeitet.

Der Antrag muss nicht höchstpersönlich gestellt werden sondern kann auch von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für das Unternehmen bzw. den Solo-Selbstständigen gestellt werden. Gerne beraten wir Sie hierbei. Zudem ist Eile geboten, da nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum 30. April 2020 übermittelt worden sind.

4. Bereits laufende Maßnahmen

Die Finanzverwaltung NRW und die landeseigen Förderbank haben bereits folgende Sofortmaßnahmen bereitgestellt:

  • Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest möglich aus.
  • Die NRW-Bank hat die Bedingungen ihres Universalkredits attraktiver gestaltet und übernimmt nun bereits ab dem 1. Euro bis zu 80% (statt bisher 50%) des Risikos.
  • Die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf null gesetzt..

5. Haushalterische Maßnahmen in NRW

  • Erhöhung des Gewährleistungs- und Rückbürgschaftsrahmens für die Bürgschaftsbank NRW von 100 Mio. EUR auf 1 Mrd. EUR und Verdoppelung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. EUR pro Unternehmen.
  • Erhöhung der Verbürgungsquote auf 100%.
  • Schnelle Entscheidungen: Landesbürgschaften: Bearbeitung innerhalb von 1 Woche Bürgschaften der Bürgschaftsbank: Expressbürgschaften bis 250.000 EUR innerhalb von 3 Tagen, bis 500.000 EUR tägliche Ausschussberatungen, ab 500.000 EUR wöchentliche Ausschussberatungen.

6. Hilfen für Mittelstand, Kleinunternehmer, Selbständige, Gründer und Kulturschaffende

  • Das Land NRW sagt zu, das Bundesprogramm durch ein eigenes Landesprogramm dort zu ergänzen, wo dies aufgrund von Besonderheiten in NRW und im Interesse betroffener Kleinunternehmer, Solo-Selbständiger und Kulturschaffender erforderlich ist.
  • Die aufstrebende Gründerszene in NRW soll unterstützt und privaten Investoren, die Startups weiteres Geld geben, ein Finanzierungsangebot der NRW-Bank an die Seite gestellt werden („Matching Fund“).
  • Verlängerung des Gründerstipendiums NRW.
  • Das Programm Mittelstand innovativ mit den Digitalisierungsgutscheinen soll neuausgerichtet und besser ausgestattet werden.

Auch andere Bundesländer planen bzw. haben bereits Rettungsmaßnahmen verabschiedet. 

Bitte kontaktieren Sie uns für weitergehende Informationen

 

Björn Christian Gerow

Steuerberater Fachberater IStR

0211-17257-0

b.c.gerow@egsz.de

 

 

 

 

 

 

 

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