Aktuelles EGSZ Corona Update

Auswirkungen der Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus auf innerbetriebliche Strukturen (Stand 24. März 2020)

Gemäß § 12 der Verordnung sind nunmehr Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Menschen in der Öffentlichkeit untersagt. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung unter anderem „zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen Gründen“. Die Verordnung gilt zunächst befristet bis zum 19. April 2020. Ob und wenn ja welche Auswirkungen die Verordnung auf innerbetriebliche Strukturabläufe hat, soll nachfolgend beleuchtet werden.

Das Kontaktverbot bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Raum. Betriebe und Arbeitsstätten sind daher von der Verordnung nicht betroffen.

Aufgrund der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflichten für seine Beschäftigten sollten Zusammenkünfte von Mitarbeitern ab sofort jedoch auch innerhalb eines Betriebes nach Möglichkeit in Gänze vermieden bzw. nur auf das zwingend erforderliche Maß reduziert werden. Sofern Betriebsversammlungen bzw. Besprechungen in Betrieben auch über technische Hilfsmittel in Gestalt von Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden können, sollten Arbeitgeber auf eine persönliche Teilnahme ihrer Mitarbeiter an Betriebsversammlungen bzw. Besprechungen möglichst verzichten. Wenn eine persönliche Teilnahme zwingend erforderlich sein sollte, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.

Sollte sich ein Arbeitnehmer nachweisbar innerhalb einer Betriebsstätte mit dem Covid-19-Virus infizieren und den Nachweis erbringen können, dass der Arbeitnehmer keine ausreichenden Schutzmaßnahmen zum Wohle seiner Mitarbeiter ergriffen hat, bestünden dem Grunde nach Schadensersatzansprüche des Mitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen sind auch weitere Sanktionen seitens der Ordnungsbehörden denkbar, bis hin zu einer Betriebsstillegung. Schließlich können Pflichtverletzungen des Arbeitgebers im Bereich des Arbeitsschutzes auch von strafrechtlicher Relevanz sein. Entsprechenden Sanktionen und Rechtsfolgen sollte präventiv begegnet werden.

Daher sollten Arbeitgeber in der derzeitigen Situation alles daran setzen und dafür tun, ihre Mitarbeiter vor einer möglichen Infektion zu schützen. Sofern es die Art der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erlaubt, sollten Mitarbeiter ihre Arbeiten daher ausschließlich – zunächst befristet für die Dauer des Inkrafttretens der Verordnung (19. April 2020) - von zu Hause aus erledigen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, ist zwingend darauf zu achten, dass im Betrieb

(i)                 ausreichend Möglichkeit zu Hygiene vorhanden sind, insbesondere ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden und

(ii)               die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten und auch überwacht wird.

Sofern eine persönliche Anwesenheit der Mitarbeiter unvermeidbar ist, stellt die Einrichtung von Einzelbüros u. E. das einzige geeignete Mittel dar, um die Anforderungen an den Mitarbeiterschutz, wie auch den Mindestabstand innerhalb eines Bürobetriebs einzuhalten. Soweit möglich, stellt die Variante des Homeoffice jedoch stets die sicherere und zu empfehlende Alternative dar.

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