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Steuerfreie Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie (Update 26. Oktober 2022)

- Ar­beit­ge­ber können ab dem 26.10.2022 steu­er­freie Zu­schüsse leis­ten -

Am 28. September 2022 hat das Bundeskabinett die Einführung des § 3 Nr. 11 c EStG (neu) als Steuer- und abgabenbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichsprämien durch Arbeitgeber von bis zu EUR 3.000 beschlossen. Nach dem Bundestagsbeschluss vom 30. September 2022 hat nunmehr auch der Bundesrat am 7. Oktober 2022 zugestimmt. Mit der am 25.10.2022 er­folg­ten Veröff­ent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt können Arbeitgeber ab dem 26. Oktober 2022 steuerfreie Zuschüsse leisten.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022:

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Dabei soll der Arbeitgeber deutlich machen, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Für weitere Fragen hierzu kontaktieren Sie

 

Björn Christian Gerow

Steuerberater

Fachberater IStR

b.c.gerow@egsz.de 

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