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Beschluss der Bundesregierung vom 24. August 2022 für kurzfristig umzusetzende und befristete Energieeinsparmaßnahmen

Verordnung (EnSiKuMaV) gilt ab 1. September 2022

Mit der beiliegenden Verordnung (EnSikuMaV) vom 24. August 2022 hat die Bundesregierung kurzfristig umzusetzende und befristete Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudebereich angeordnet.

  • Diese verbindlich angeordneten Maßnahmen zum Einsparen von Energie beziehen sich auf Wohngebäude, Arbeitsstätten- und Räume sowie auf öffentliche Gebäude.
  • Die Verordnung gilt ab dem 1. September 2022 und soll am 28. Februar 2023 auslaufen.
  • Bei Verstößen gelten Bußgelder bis zu EUR 100.000 bzw. bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Demnach gelten seit 1. September 2022 die folgenden Regeln:

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
Der Einzelhandel darf in beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, nicht dauerhaft offenhalten. Das gilt, soweit das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausgangs als Fluchtweg erforderlich ist. 

Beleuchtete Werbeanlagen
Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen dürfen von 22 Uhr bis 16 Uhr des jeweiligen Folgetages nicht betrieben werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beleuchtung erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten oder um andere Gefahren abzuwehren, soweit sie nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Das Beleuchtungsverbot gilt grundsätzlich unabhängig von den Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebs.

Lufttemperatur in Arbeitsräumen in Arbeitsstätten
Die Verordnung unterscheidet nur, ob die Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden liegen oder nicht. 

Die verschiedenen Temperaturwerte, die die Verordnung in § 6 für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden, wie Behörden, als Höchstwerte vorgibt, sollen hier lediglich als Mindesttemperaturwerte gelten. Damit ist eine Abweichung von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im jeweils entsprechenden Rahmen möglich. Die konkreten Temperaturen hängen von der Art und Schwere der Arbeit ab und können der Verordnung konkret entnommen werden. Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit ist insofern beispielsweise eine Temperaturabsenkung auf 19 Grad Celsius möglich. 

Für Arbeitgeber außerhalb öffentlicher Gebäude sind zunächst keine Verpflichtungen zur flächendeckenden Temperaturabsenkung vorgesehen.

Warmwasser
Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlangen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher sind auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Ausschalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

Informationspflichten für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden
Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September verschiedene konkrete Informationen mitteilen.

Dies betrifft etwa den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten Abrechnungsperiode, die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten einer vergleichbaren Abrechnungsperiode sowie das rechnerische Einsparpotential des Gebäudes oder der Wohneinheit unter der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist. Für Eigentümer von Wohngebäuden gelten unterschiedliche Pflichten, abhängig von der Zahl der Wohneinheiten (vgl. § 9 Verordnung). 

Weitere Maßnahmen und Details können Sie der beigefügten Verordnung entnehmen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

                                            
Björn Christian Gerow       
Steuerberater      
Fachberater IStR

b.c.gerow@egsz.de

 

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