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Grunderwerbsteuer: Reform zur Verschärfung der Besteuerung von Share Deals wieder aktuell!

Das BMF hatte bereits am 8. Mai 2019 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 – „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf soll nunmehr mit geringen Modifikationen kurzfristig, d.h. noch in dieser Legislaturperiode, umgesetzt werden

Nach aktuellen Verlautbarungen hat sich die große Koalition nach jahrelangen Diskussionen auf ein Gesetzgebungsverfahren geeinigt, welches voraussichtlich noch vor dem Sommer 2021 verabschiedet werden soll.

Die wesentlichen Änderungen bei der Grunderwerbsteuer entsprechen dabei dem von der Finanzministerkonferenz Ende 2018 beschlossenen Entwurf:

  • Senkung der relevanten Beteiligungsgrenze für bestimmte Anteilseignerwechsel an grundbesitzhaltenden Gesellschaften von 95 % auf 90 %.
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands, der Anteilswechsel an grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwirft (Einführung eines neuen § 1 Abs. 2b GrEStG). Die grunderwerbsteuerlichen Realisationstatbestände bei grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften werden insoweit an die Regelungen zur Besteuerung von Gesellschafterwechseln bei grundbesitzhaltenden Personengesellschaft teilweise angeglichen. Auch mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand werden bei zwischengeschalteten Personengesellschaften durchgerechnet und anteilig berücksichtigt, während dessen bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften im Falle eines Übergangs von mindestens 90% der Anteile dieser Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter die betreffende zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vollumfänglich als neue Gesellschafterin fingiert wird. Abweichend von dem Entwurf der Finanzminister soll aufgrund vielfacher Kritik nunmehr ein neu gefasster § 1 Abs. 2c GrEStG eines sog. "Börsenklausel" ergänzt werden, so dass unkontrollierbare unmittelbare und mittelbare Aktienübertragungen börsennotierter Kapitalgesellschaften nicht zur Anwendungen des neuen § 1 Abs. 2b GrEStG führen sollen und somit keine Grunderwerbsteuer auslösen sollen.
  • Grundsätzliche Verlängerung der bisher bestehenden Behaltensfrist für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften von 5 auf 10 Jahre bzw. auf 15 Jahre (§§ 5, 6 GrEStG).
  • Eine Änderung der Behaltensfrist bzw. der relevanten Beteiligungsgrenze für die Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern (§ 6a GrEStG) ist nicht geplant. Zusätzlich zu den bestehenden Steuervergünstigungen soll allerdings korrespondierend zur Einführung des neuen Besteuerungstatbestandes bei Kapitalgesellschaften auch § 1 Abs. 2b GrEStG grundsätzlich ein begünstigungsfähiger Tatbestand des § 6a GrEStG werden.

Die geplanten Neuregelungen sollen grundsätzlich erstmals auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 1. Juli 2021 verwirklicht werden, anzuwenden sein. Daneben enthält der Entwurf eine Reihe von umfangreichen Übergangsregelungen. Die bisher in den Entwurfsfassungen vorgesehene Vertrauensschutzregelung, wonach insbesondere bei Kapitalgesellschaften die bisherigen Besteuerungsregelungen auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung noch gelten sollen, sofern der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes („Signing“) noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt und der Vollzug des Anteilskaufvertrages („Closing“) noch innerhalb einer Frist von einem Jahr nach diesem Datum erfüllt wird, ist in der neuen Entwurfsfassung noch nicht wieder aufgenommen worden. Hier stellen sich insbesondere Fragen zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung einer derartigen Neuregelung, da diese in die Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien (ggf. in unzulässiger rückwirkender Weise) eingreift und der Besteuerung unterwirft.

Trotz der in Literatur und in Fachkreisen an den geplanten Neuregelungen seit Jahren geäußerten umfangreichen und substantiierte Kritik scheint der Gesetzgeber an seiner Intention festzuhalten, die Besteuerung von sog. Share-Deal Gestaltungen zukünftig zu ermöglichen. Die damit verbundenen "Kollateralschäden" für die mittelständische Wirtschaft und etwaige Unternehmensnachfolgen werden wohl in Kauf genommen und diesem Ziel untergeordnet.

Ihr Ansprechpartner:

Dipl.-Kfm. LL.M. StB
Ralf Kuhlmann
Partner
+ 49 211 1725731
r.kuhlmann@egsz.de

 

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