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Jahresteuergesetz 2020

- Referentenentwurf am 17. Juli 2020 veröffentlicht -

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Juli 2020 den als Anlage beigefügten Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht.

Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • die zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise,
  • die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG,
  • die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt, §§ 39 ff. EStG,
  • die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie
  • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer.

Bei den beabsichtigten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer möchten wir auf folgende Bereiche aufmerksam machen:

  • Lieferungen über elektronische Schnittstellen (Marktplätze, Plattformen etc.) / Fiktion Reihengeschäft / Haftung
  • Einfuhren von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (§ 21a UStG)
  • Neuregelung Versandhandel / Fernverkäufe (§ 3c UStG)
  • Änderungen bei Personenbeförderung (§ 5 UStDV)
  • Steuerbefreiungen im Bereich Gesundheit / Pflege / Soziales (§ 4 UStG)
  • Steuerschuldübergang für Telekommunikationsleistungen an Wiederverkäufer (§ 13b UStG)
  • Preisnachlässe in einer Leistungskette (§ 17 UStG) 

Die überwiegende Zahl der Änderungen soll zum 1. Januar 2021 wirksam werden. Die Neuregelungen zum One-Stop-Shop und Import-One-Stop-Shop sollen allerdings bereits zum 1. Oktober 2020 gelten.

Mit den Änderungen sollen u.a. Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie BFH-Rechtsprechung vorgenommen werden. Von daher erwarten wir im kommenden Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

                                            
Björn Christian Gerow       
Steuerberater      
Fachberater IStR

b.c.gerow@egsz.de

 

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