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EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 zur Erfassung von Arbeitszeiten von Arbeitnehmern

In einem vielbeachteten Urteil vom 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern komplett erfasst werden müssen.

Die Erfassung nur von Überstunden reicht nach Auffassung des EuGH nicht aus. Vielmehr seien Arbeitgeber in der Europäischen Union (EU) verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer komplett zu erfassen. Danach müssen alle EU-Staaten "ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann". Zur Begründung verwies der EuGH nicht nur auf die Arbeitszeitrichtlinie, sondern auch auf die Grundrechtecharta der EU. Diese verbürgten "das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten". Ohne ein System der Arbeitszeiterfassung sei dies nicht zu gewährleisten.

Von einigen Spezialgesetzen wie dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz abgesehen muss in Deutschland nur die Arbeitszeit erfasst werden, die über acht Stunden am Tag hinausgeht. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz darf ein Arbeitnehmer an Werktagen in der Regel nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten – in Ausnahmefällen bis zu zehn Stunden. Zudem muss eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten von elf Stunden gewahrt werden. Die Europäische Arbeitszeitrichtlinie sieht weiterhin eine Höchstgrenze von 48 Stunden in der Woche vor.

Viele Arbeitsrechtsexperten sehen eine neue Bürokratiewelle auf die deutschen Unternehmen zurollen. Der zuständige Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will zunächst überprüfen, ob nach dem EuGH-Urteil auch Gesetzesänderungen in Deutschland notwendig seien. Im Hinblick auf die eindeutigen Vorgaben des EuGH empfehlen wir dringend, soweit nicht bereits vorhanden, Systeme zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit von Mitarbeitern einzurichten. Eine entsprechende Arbeitshilfe auf Excel-Basis finden Sie im Anhang.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

                                            
Björn Christian Gerow

b.c.gerow@egsz.de

+49-211-17257-15

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