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Mindestlohn

Der Mindestlohn kommt. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz ist verabschiedet.
Am 3. Juli 2014 hat der Bundestag mit großer Mehrheit das Tarifautonomiestärkungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat diese Verabschiedung am 11. Juli 2014 gebilligt. Wesentlicher Bestandteil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes sind die Regelungen zum Mindestlohn. [b]1. Gesetzliche Regelung[/b] Nach der gesetzlichen Regelung steht ab dem 1. Januar 2015 jedem Arbeitnehmer ein Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto je Zeitstunde zu. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diesen Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam. Die Beachtung und Einhaltung dieses Gesetzes zum Mindestlohn wird durch die Zollverwaltung erfolgen. Die Zollverwaltung hat entsprechend des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ein Recht zum Betreten der Räumlichkeiten des Arbeitgebers und das Recht, in Arbeitsverträge und Abrechnungen Einsicht zu nehmen. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, hat der Arbeitnehmer einerseits einen (Nach)Zahlungsanspruch und begeht der Arbeitgeber andererseits eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000,00 geahndet werden. [b]2. Ausnahmen vom Mindestlohn[/b] Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes vor. Der Mindestlohn ist unter anderem nicht an Minderjährige, bestimmte Praktikanten und Langzeitarbeitslose zu zahlen. Hierzu im Einzelnen: Der Mindestlohn ist nicht an Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, die - ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten, - ein Praktikum von bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für eine Aufnahme eines Studiums leisten, - ein Praktikum von bis zu 6 Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, - an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III teilnehmen. An Kinder und Jugendliche ist der Mindestlohn nicht zu zahlen, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Die Vergütung für eine Berufsausbildung sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten muss ebenfalls nicht in Höhe des Mindestlohnes gezahlt werden. Weiterhin ist Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung kein Mindestlohn zu zahlen. Darüber hinaus gelten Übergangsregelungen bei der Anwendung von Tarifverträgen. [b]3. Definition des Praktikanten i. S. der gesetzlichen Regelung[/b] Praktikanten sind Personen, die sich ohne eine systematische Berufsausbildung zu absolvieren, zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen. Werden die Personen im Betrieb vorrangig deswegen tätig, um sich die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, die zur Vorbereitung auf einen Beruf erforderlich sind, handelt es sich um ein Praktikantenverhältnis. Der Kenntniserwerb steht also bei Praktikanten im Vordergrund. Im Umkehrschluss heißt das: Es liegt kein Praktikum vor, sondern es besteht ein reguläres Arbeitsverhältnis, wenn Vertragsverhältnisse geschlossen werden, die nicht zur Weiterqualifizierung dienen, sondern nur zur Erledigung laufend anfallender Arbeiten. [b]4. Ergebnis[/b] Für alle Arbeitsverhältnisse im Sinne des Tarifautonomiestärkungsgesetzes, die nicht unter die oben definierte Ausnahmeregelung fallen, ist ab dem 1. Januar 2015 der Mindestlohn zu zahlen. Dies gilt sowohl für den Abschluss von Neuverträgen, als auch für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben. Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf den Mindestlohn. Die Zollverwaltung prüft im Rahmen ihrer Kontrollen etwaige Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes, ahndet diese als Ordnungswidrigkeit und verhängt ein Bußgeld. Dieses kann bis zu EUR 500.000,00 betragen. [b]Empfehlung:[/b] Der Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 sollte unbedingt gezahlt werden. [b]Ansprechpartner:[/b] Hendrik Zeiss Rechtsanwalt, Steuerberater Tel.: +49 211 17257-67 E-Mail: h.zeiss@egsz.de

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