Aktuelle News aus dem Bereich Unternehmenssteuern

Steuerliche Organschaft mit im EU/EWR-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaften, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt

BMF-Schreiben zur Anwendung des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG
Im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaften, die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Diese Gesellschaften konnten bislang nicht als Organgesellschaft in einen ertragsteuerlichen Organkreis integriert werden. Die Regelungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG erfordern den sog. doppelten Inlandsbezug, d. h. Sitz als auch Ort der Geschäftsleitung müssen in Deutschland liegen. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass diese Regelung hinsichtlich des doppelten Inlandsbezuges gegen europäisches Rechts verstößt und stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Vor diesem Hintergrund ist es gemäß aktuellem BMF-Schreiben vom 28. März 2011 ab sofort möglich, dass eine im EU/EWR-Ausland gegründete Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ihr im Inland zu versteuerndes Einkommen einem Organträger im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KStG oder § 18 KStG zurechnen kann, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG vorliegen. Ihre direkten Ansprechpartner zu diesem Thema sind: Alexander Blaczek Steuerberater Telefon: +49-211-17257-48 a.blaczek@egsz.de Björn Christian Gerow Steuerberater / Fachberater IStR Telefon: +49-211-17257-15 b.c.gerow@egsz.de

 Zur Übersicht