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Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer

OFD Münster/Rheinland: Fehlende außerbetriebliche Sphäre bei Kapitalgesellschaften
Die OFD Münster und OFD Rheinland hat mit Kurzinfo am 3. bzw. 2. Dezember 2010 zu der ertragsteuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen nach § 233a AO bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Stellung genommen. Nach einem Beschluss der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder soll das BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – VIII R 33/07 keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer haben. Die Wirkung des BFH-Urteils sei grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da nur insoweit Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb stellen dem Grunde nach alle Einnahmen – auch Erstattungszinsen nach § 233a AO – Betriebseinnahmen dar. Im Nachgang auf das BFH-Urteil wurde bereits mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine ausdrückliche Regelung aufgenommen, wonach Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO steuerpflichtig sind. Der geänderte § 20 EStG gilt durch § 8 Abs. 1 KStG bzw. § 7 Satz 1 GewStG auch im Bereich der Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer. Die gesetzliche Neuregelung soll in allen Fällen gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Durch die Gesetzesänderung soll der für Steuerpflichtige vorteilhaften Änderung der Rechtsprechung des BFH die Grundlage entzogen sein. Folgt man dieser Rechtsauffassung, ist allerdings der Regelungsinhalt der wortgleichen o. g. OFD-Kurzinfo´s 6/2010 bzw. 58/2010 nicht nachzuvollziehen. Wir empfehlen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2009, gegen die Versteuerung von Erstattungszinsen bei Privatpersonen Einspruch einzulegen, da die Rückwirkung dieser gesetzlichen Neuregelung verfassungsrechtlich zweifelhaft ist. Ihre direkten Ansprechpartner zu diesem Thema sind: Alexander Blaczek Steuerberater Telefon: +49-211-17257-48 a.blaczek@egsz.de Björn Christian Gerow Steuerberater / Fachberater IStR Telefon: +49-211-17257-15 b.c.gerow@egsz.de

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