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Kein ordnungsgemäß durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag bei „vergessener“ Verrechnung mit vororganschaftlichen Verlusten

Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird.
Verpflichtet sich eine GmbH durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der GmbH (Organgesellschaft) dem Träger des Unternehmens (Organträger) nach § 14 i. V. m. § 17 KStG zuzurechnen, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Es mangelt bei dem „Vergessen“ jedoch an der Durchführung des Gewinnabführungsvertrages i. S. des § 14 KStG. Nach dieser Regelung muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner ganzen Geltungsdauer von mindestens fünf Jahren tatsächlich durchgeführt werden. Wird er in einem dieser Jahre nicht tatsächlich durchgeführt, fehlt es damit ggf. auch rückwirkend von Anfang an an den Voraussetzungen für eine Zurechnung des Einkommens beim Organträger. Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. IV R 21/07) entschied damit gegen eine hierzu im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, es handele sich bei dem „Vergessen“ der Verrechnung mit einem Verlustvortrag um einen geringfügig und danach unbeachtlichen Verstoß gegen eine Nebenpflicht. Ihre direkten Ansprechpartner zu diesem Thema sind: Björn Christian Gerow Steuerberater / Fachberater IStR Telefon: +49-211-17257-15 b.c.gerow@egsz.de Alexander Blaczek Steuerberater Telefon: +49-211-17257-48 a.blaczek@egsz.de

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