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Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 (II R 15/11): Änderung der Rechtsprechung
Nach dem vorgenannten Urteil ist die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, aber noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig. Damit gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nunmehr nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden sind, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet, die aber erst mit dem Ablauf des Todesjahres (Abschnittsbesteuerung) entstehen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist nunmehr, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat. Durch die erweiterte Abzugsmöglichkeit von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten kann die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer im Einzelfall erheblich reduziert werden. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen in diesem Zusammenhang: Björn Christian Gerow Steuerberater Fachberater IStR 0211-17257-15 b.c.gerow@egsz.de

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