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BGH stärkt Persönlichkeitsrechte von Ärzten

Gesteigerte Prüfpflichten für die Betreiber von Bewertungsportal – Arzt hat Anspruch darauf zu erfahren, wieso er eine schlechte Bewertung erhalten hat

Bewertungsportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, sind sie doch für den Ratsuchenden eine gute Möglichkeit, sich über die Qualität eines Hotels, eines Handwerkers oder auch eines Arztes oder Rechtsanwaltes zu informieren. Der BGH hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem sich ein Arzt gegen das für diese Branche relevanteste Bewertungsprotal „Jameda.de“ gewandt hatte. Ein anonymer Nutzer hatte den klagenden Arzt auf dem Portal sehr schlecht bewertet, u.a. mit der Note „ungenügend“ für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis. Dies wollte der Mediziner nicht hinnehmen und forderte den Betreiber der Plattform schließlich auf, die Bewertung von der Internetseite zu löschen. Als Hauptargument führte er hierzu an, dass aufgrund der Anonymität der Bewertung nicht nachvollzogen werden können, ob der Verfasser der Bewertung überhaupt Patient bei ihm gewesen sei, noch welches angebliche Fehlverhalten zu der schlechten Bewertung geführt habe. Der Plattformbetreiber lehnte die Löschung mit dem Hinweis darauf ab, der Bewerter habe ausreichend belegt, dass er Patient bei dem bewerteten Arzt gewesen sei. Belege hierfür wurden dem Arzt jedoch nicht gezeigt. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die bewerteten Ärzte ein Recht darauf haben zu erfahren, warum sie schlecht bewertet worden sind. Hierzu muss der Betreiber der Bewertungsplattform den Verfasser der Bewertung dazu auffordern, den Arztbesuch genau zu beschreiben und Unterlagen vorzulegen, welche die Behandlung belegen könnten, etwa Rezepte oder Bonushefte. Diese könnten anonymisiert auch den Arzt weitergegeben werden, sofern gewährleistet ist dass sich dadurch die Identität des Bewerters nicht offenbart. Kommt der Betreiber der Bewertungsplattform dem nicht nach oder erweisen sich die Behauptungen als nachweislich falsch, so ist eine negative Bewertung umgehend zu löschen. Das Urteil darf zu Recht als richtungsweisend verstanden werden. In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung gewinnen Bewertungsportale immer mehr an Bedeutung. So hat allein „Jameda.de“ monatlich rund 5,5 Millionen Besucher, die im Schnitt 1.500 Bewertungen am Tag verfassen. Die Plattform tritt hierbei auch als Branchenverzeichnis auf, in dem alle der ca. 280.000 in Deutschland niedergelassenen Ärzte zu finden sind. Gerade die Möglichkeit, Bewertungen anonymisiert abzugeben fördert hierbei die Gefahr, das Bewertungen in einer Art und Weise abgegeben werden, die geeignet ist die Persönlichkeitsrechte der Bewerteten zu verletzen. Hinzu kommt der von anderen Plattformen bekannte Effekt, dass in aller Regel nur der unzufriedene Nutzer geneigt ist eine solche Bewertung abzugeben. Es ist daher zu begrüßen, dass die Rechtsprechung den Bewerteten mehr Möglichkeiten eröffnet sich gegen unsachgerechte Kritik zu wehren und hierbei insbesondere die Betreiber der Bewertungsportale in die Pflicht nimmt. Sollten Sie selber schlechte Erfahrungen mit negativen Bewertungen auf Onlineportalen gemacht haben können Sie sich gerne an unseren Ansprechpartner wenden. Quelle: Pressemitteilungen des BGH 139/15 v. 11.08.2015 sowie 49/16 v. 01.03.2016 [b]Ansprechpartner:[/b] Hendrik Zeiss Rechtsanwalt Steuerberater Telefon: +49-211-17257-67 E-Mail: h.zeiss@egsz.de Dennis Marl Rechtsanwalt Telefon: +49-211-17257-67 E-Mail: d.marl@egsz.de

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