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BFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen kann, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde. Der BFH hat hierin eine Teilbetriebsübertragung gesehen, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen kann. Nach Auffassung des BFH bezweckt die Realteilung wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies treffe nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters ("Mitunternehmers") zu. Im Streitfall stehe dem auch nicht entgegen, dass der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Trotz der nunmehr angenommenen Realteilung realisierte die ausgeschiedene Partnerin einen Veräußerungsgewinn, weil die Sozietät ihr daneben eine Rente zugesagt hatte, die nicht als betriebliche Versorgungsrente anzusehen war. Da die Sozietät ihren Gewinn zuvor durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte, musste sie zudem zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) übergehen, was wiederum zu einem Übergangsgewinn oder -verlust der Beteiligten führe. Im Streitfall sei insoweit auch die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage zu verneinen, die das Finanzamt vor der Realteilung über deren steuerliche Folgen erteilt hatte. Eine verbindliche Zusage entfalte ihre Bindungswirkung stets nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuerpflichtigen. Betreffe sie mehrere Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Gesellschaft, so müssten sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich auf sie berufen. Daran fehle es im Streitfall. Ob dabei ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliege, sei unerheblich. Vorinstanz FG Hamburg, Urt. v. 18.04.2012 - 3 K 89/11 Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 17/2016 v. 17.02.2016 Ansprechpartner: Agran Bicaj Steuerberater Zusatzqualifikation: Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK) Telefon: +49-211-17257-0 info@egsz.de

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