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Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom Bundestag beschlossen (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention)

Mit dem Gesetz zur Förderung der Prävention wird ein Verbot der Bestechlichkeit/Bestechung von Leistungserbringern im SGB V verankert.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Prävention wird ein Verbot der Bestechlichkeit/Bestechung von Leistungserbringern im SGB V verankert, das sich auf alle Leistungsbereiche in der GKV erstreckt. Zudem wird ein an den Bestechungsdelikten des Strafgesetzbuches (StGB) angelehnter Straftatbestand eingefügt, der insbesondere Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen Verbote der Patientenzuweisung oder Versorgungsbeteiligung gegen Entgelt unter Strafe stellt, sofern es sich nicht nur um geringwertige Zuwendungen handelt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2012 (Az. GSSt 2/11), in dem klargestellt wurde, dass Vertragsärzte weder Beauftragte der Krankenkassen, noch Amtsträger sind. Der Bundestag hat das Gesetz am 27.6.2013 beschlossen. Das Gesetz ist zwar im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, muss diesen aber noch am 20.9.2013, zwei Tage vor der Bundestagwahl, passieren, um nach anschließender Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft zu tretende. Die neuen Vorschriften des SGB V sind nachfolgend auszugsweise wiedergegeben. Darüber hinausgehende Informationen enthält die als Anlage beigefügte Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Gesundheit (Bundestagsdrucksache 17/14184). [i] „§ 70 SGB V (neu), Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und Zusammenarbeit (3) Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten nach diesem Buch in unangemessener unsachlicher Weise begünstigen oder bevorzugen. Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestellten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Vorteile sind auch solche nach § 128 Absatz 2 Satz 3. § 307c SGB V (neu), Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt.“[/i] Es wird dringend angeraten, bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung die eigenen Leistungsbeziehungen in Hinblick auf den neuen Straftatbestand zu überprüfen. Beschlussempfehlung und Bericht: [url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/141/1714184.pdf]http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/141/1714184.pdf[/url] Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema: RA/StB Hendrik Zeiss Telefon: +49-211-17257-0 info@egsz.de

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